Ganz besonders Familien mit geringerem Einkommen haben teilweise Anspruch auf zusätzliche Leistungen vom Staat, die viele gar nicht kennen!
Ganz besonders sollten Familien mit Kindern folgende Leistungen beantragen:
- Kinderzuschlag (bis 140,-/mtl. je Kind) (Ab 2009 haben viele Familien mehr ein Anrecht auf den Kinderzuschlag als früher!)
- Wohngeld (je nach Ort, Miete, Einkommen, Anzahl der Bewohner etc.)
- Elterngeld (mind. 300,-/mtl.) nur im 1. Lebensjahr des Babys
- Kindergeld (184,-/mtl. je Kind; für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren! (Stand 2010))
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag ist NICHT zu verwechseln mit dem Kindergeld in Höhe von zur Zeit 184,- Euro!
Wer Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, bekommt den Kinderzuschlag dann zusätzlich in Höhe von 140,- Euro pro Kind! Also insgesamt dann 304,- Euro pro Kind!
Hier klicken für den offiziellen Link zum Kinderzuschlagrechner
Download für das Merkblatt-Kinderzuschlag (Stand: Juli 2009!):
ACHTUNG: Familien bei denen schon mal der Kinderzuschlag abgelehnt worden ist sollte JETZT erneut prüfen, ob sie jetzt ein Anrecht darauf haben (2009 haben ca. 150.000 mehr Kinder als zuvor Anspruch darauf!)!
Kurz - Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten:
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Also: “Eltern mit minderjährigen Kindern, die nur Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.”
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind.
Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse!
Link: Ein weiterer Kinderzuschlagrechner: Kinderzuschlagrechner


















